Gebührensatzung für die Musikschule der Gemeinde Rottendorf
vom 01.09.2020
Der Gemeinderat Rottendorf hat in seiner Sitzung vom 23.07.2020 im Rahmen seiner Zuständigkeit für die kommunale Daseinsvorsorge auf der Grundlage des Art. 57 , Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) und des Art. 8, Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für den Freistaat Bayern vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) in Verbindung mit der Satzung für die Musikschule der Gemeinde Rottendorf vom 23.07.2020 – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Musikschule der Gemeinde Rottendorf erhebt Jahresgebühren pro Schuljahr für die Teilnahme am Unterricht nach der in der als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Sie beziehen sich auf ein Schuljahr (01. September bis 31. August des darauffolgenden Jahres), d. h. sie sind für zwölf Monate zu entrichten.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.
(2) Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Satzung erhoben.
(3) Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Dieser Gebührentarif kann durch Gemeinderatsbeschluss geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.
(4) Zu Projekten und Kursen mit Dauer von weniger als einem Schuljahr können jeweils auch abweichende Teilnehmerbeiträge festgelegt werden.
(5) Zahlungsweise und Fälligkeit
Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren.
(1) Gebührenschuldner ist die Schülerin/der Schüler der Musikschule bzw. sein/e gesetzliche/r Vertreter/in.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Bestätigung der Anmeldung.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Der Unterricht endet grundsätzlich zum 31.08. des Schuljahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Für jedes Schuljahr ist eine neue Anmeldung erforderlich. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres möglich.
(2) Einzelne Angebote, die in Kursform angeboten werden, sind von (1) ausgenommen. Sie beginnen und Enden wie in der jeweiligen Ausschreibung angegeben.
(3) Während des Schuljahres kann die Schülerin/der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
(4) Bei Verstößen gegen die Schulordnung/Benutzungsordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit der/dem Schüler/in bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht bleibt für das laufende Schuljahr bestehen.
- 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen eine Gebühr überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich monatsweise. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.
- 5 Gebührenermäßigungen/Zuschüsse
(1) Gebührenermäßigungen/Zuschüsse werden nur Bürger/innen der Gemeinde Rottendorf gewährt.
(2) Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/Vokalunterricht gewährt, und zwar
- für die zweite Person 25 %
- für die dritte Person 50 %
- für die vierte und alle weiteren Personen 75 %
sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
Erste Person einer Familie ist der Schüler/die Schülerin mit der höchsten Gebührenhöhe (Gebührenhöhe ist die Gesamtsumme aller Unterrichtsgebühren), zweite Person ist jene mit der zweithöchsten Gebührenhöhe, dritte Person jene mit der dritthöchsten Gebührenhöhe, vierte Person sind alle Personen ab der vierthöchsten Gebührenhöhe. Unerheblich sind Zeitpunkt der Anmeldung sowie das Alter der Schüler/innen.
Bei gleicher Gebührenhöhe erhält das jüngere Kind die jeweilig nachfolgende Ermäßigung nach Satz 1. Nicht berücksichtigungsfähig nach Satz 1 sind Geschwister, die nur in Ensemble- oder Ergänzungsfächern unterrichtet werden.
(3) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar 10 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird.
(4) Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentengebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Leistungen nach SGB XII oder SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt etc.) erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. Als Nachweis gilt ein amtlicher Bescheid über die entsprechende Leistung.
Die Gemeinde Rottendorf kann in einer besonderen Lage (z.B. Pandemie) für einen festzulegenden Zeitraum den vereinfachten Zugang zur Sozialermäßigung beschließen. Für diesen Fall wird die Sozialermäßigung ohne Nachweis auf Antrag gewährt um finanzielle Härten für Schüler*innen zu vermeiden.
(5) Für den Besuch von Ensemble- und Ergänzungsfächern (z. B. Sing- und Instrumentalgruppen, Chor und Orchester, Kammermusik) werden in der Belegung mit einem Hauptfach keine Gebühren erhoben.
(6) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert, Auszubildende, Zivil- oder Wehrdienstleistende, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studenten sind, haben nur die für Kinder und Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. (4) gewährt wird. Kindern und Jugendlichen, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert sind, wird die für Jugendliche maßgebliche Gebühr um 50 % ermäßigt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
(7) Besonders begabte Schüler/innen können auf Empfehlung der Hauptfachlehrkraft durch die Schulleitung eine gebührenfreie, erhöhte Unterrichtsdauer für ein Schuljahr oder auch für einen begrenzten Zeitraum bewilligt bekommen, um z. B. eine Wettbewerbsvorbereitung zu ermöglichen.
(1) Eine Gebührenerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, die Zahl der Unterrichtswochen im Jahr um 4 oder mehr unterschritten wurden.
(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet.
Fällt Unterricht aufgrund höherer Gewalt aus entsteht kein Erstattungsanspruch, der Unterricht entfällt dann ersatzlos. Wird Unterricht mit digitalen Mitteln erteilt, sind bis zu 6 Unterrichtseinheiten am Stück und maximal 12 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr als vollständiger Ersatz für den Präsenzunterricht hinzunehmen.
(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
- 7 Stundung und Niederschlagung der Gebühren
Stundung und Niederschlagung von Gebühren richten sich den gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul- und Gebührenordnung vom 01.09.2018 außer Kraft.
Rottendorf, 13.07.2020
Roland Schmitt, 1. Bürgermeister
Anlage: Gebührentabelle
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Gebührentabelle ab 01.09.2022 |
Kinder und Jugendliche |
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Erwachsene |
|
Monatspreis |
(14tägig jeweils halber Preis) |
Monatspreis |
Elementarfächer |
Tandem-Kurse 45 Min. (z.B. Musikzwerge) (halbjährliche Kündigung möglich) |
192 € (Halbjahr 96 €) |
16 € |
-- |
|
Früherziehung 60 Min. |
228 € |
19 € |
-- |
|
Instrumentenkarussell 60 Min. |
468 € |
39 € |
636 € |
53 € |
Chor (Chortheater, Kinderchor, etc.) |
kostenlos |
kostenlos |
Instrumental-/Vokalunterricht |
Einzelunterricht |
22,5 Minuten (Halbe Schulstunde) |
480 € |
40 € |
570 € |
48 € |
30 Min. |
636 € |
53 € |
792 € |
66 € |
45 Min. |
948 € |
79 € |
1.140 € |
95 € |
Zweiergruppe |
30 Min. |
318 € |
27 € |
396 € |
33 € |
45 Min. |
480 € |
40 € |
570 € |
48 € |
Dreiergruppe |
45 Min. |
318 € |
27 € |
396 € |
33 € |
Zusatzfächer |
Ensemble/Band 45/60 Min. (mit Hauptfach kostenfrei) |
84 € |
7 € |
162 € |
14 € |
Ergänzungsfächer 30/45 Min. (Musiktheorie, Intensivierung) (ab 3 Teilnehmer) |
318/210, mit Hauptfach 0 |
26,50 € oder 17,50 € |
210/318 € |
26,50 € oder 17,50 € |
Einzel-Projekte und zeitlich begrenzte Kurse |
Je nach Aufwand |
Bläserklassen |
504 € |
42 € |
840 € |
70 € |
Veehharfen-Spielkreis |
|
|
162 € |
14 € |
Link zur Gebührensatzung und zur Schulordnung der Musikchule